Zu C.________ führt die Vorinstanz aus, dass der durchgeführte Atemalkoholtest einen Wert von 1,52 Promille ergeben habe. Eine Blutprobe sei jedoch nicht angeordnet worden, erfahrungsgemäss könne das Ergebnis der Blutprobe doch noch erheblich vom Resultat des Atemlufttests abweichen. Auch C.________ selber bestreite jedoch nicht, dass er nach einer Feier am Vorabend noch alkoholisiert gewesen sei. Immerhin würden auch die Zeugen übereinstimmend beschreiben, dass C.________ zügig marschiert sei, keiner der drei Zeugen habe ein Torkeln, Schwanken oder Stolpern des Fussgängers geschildert.