7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit der eigentliche Ablauf des Unfalls sind grundsätzlich unbestritten. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 5. Januar 2016 um ca. 10:20 Uhr im Schritttempo den Parkplatz des Spitals mit ihrem Personenwagen verlassen wollte und dafür links in die Zufahrtsstrasse einbog. Zur gleichen Zeit war C.________ zu Fuss im Zufahrtsbereich des Spitals unterwegs. Es kam zwischen dem Personenwagen der Beschuldigten und ihm zu einer Kollision. Er erlitt durch den Zusammenstoss diverse Verletzungen.