6. Ausgangslage Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 1. März 2016 (pag. 34 f.) – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, sie sei am 5. Januar 2016 um ca. 10:20 Uhr mit ihrem Personenwagen im Schritttempo vom Parkplatz des Spitals in D.________ auf die Zufahrt links abgebogen, wo sie C.________ aufgrund mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtwahrens der Vorsichtspflicht gegenüber Fussgängern mit der vorderen rechten Wagenseite erfasst habe, wobei er rückwärts auf die Fahrbahn gefallen sei und dadurch eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und Schürfungen erlitten habe.