Die Verfahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 11. April 2017 gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren an (pag. 113). Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 reichte die Beschuldigte die Berufungsbegründung ein (pag. 118 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug, ein aktueller ADMAS-Bericht des Strassenverkehrsamtes sowie ein Bericht über die aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten eingeholt (pag. 98 f.; pag. 104; pag. 105; pag. 108 f.).