Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 3001 Bern Urteil Telefon +41 31 635 48 08 SK 17 97 Fax +41 31 635 48 15 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 15. September 2017 Besetzung Oberrichter Guéra (Präsident i.V.), Oberrichterin Hubschmid Volz und Oberrichter Vicari Gerichtsschreiberin Volknandt Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt B.________ Beschuldigte/Berufungsführerin gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstras- se 10, Postfach 6250, 3001 Bern Gegenstand Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz Berufung gegen das Urteil des Regionalgerichts Emmental- Oberaargau (Einzelgericht) vom 17. August 2016 (PEN 2016 80) Inhaltsverzeichnis I. Formelles .....................................................................................................................3 1. Erstinstanzliches Urteil .......................................................................................3 2. Berufung .............................................................................................................3 3. Beweisergänzungen ...........................................................................................3 4. Anträge der Beschuldigten .................................................................................3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer ...........................................4 II. Sachverhalt und Beweiswürdigung..............................................................................4 6. Ausgangslage.....................................................................................................4 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt.......................................................4 8. Beweismittel .......................................................................................................5 9. Beurteilung durch die Vorinstanz .......................................................................5 10. Vorbringen der Beschuldigten ............................................................................6 11. Erwägungen der Kammer ..................................................................................7 11.1. Kollisionsstelle ......................................................................................7 11.2. Weg und Standort C.________ ..........................................................10 III. Rechtliche Würdigung................................................................................................13 12. Beurteilung durch die Vorinstanz .....................................................................13 13. Erwägungen der Kammer ................................................................................13 13.1. Allgemeine Ausführungen ..................................................................13 13.2. Subsumtion.........................................................................................15 IV. Kosten und Entschädigung........................................................................................17 V. Dispositiv ...................................................................................................................18 2 I. Formelles 1. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Regionalgerichts Emmental-Oberaargau (Einzelgericht) vom 17. Au- gust 2016 wurde A.________ (nachfolgend: Beschuldigte) der einfachen Verkehrs- regelverletzung, begangen am 5. Januar 2016 in D.________ durch mangelnde Aufmerksamkeit als Automobilistin und dadurch Nichtwahren der Vorsichtspflicht gegenüber einem Fussgänger schuldig erklärt. Sie wurde zu einer Übertretungs- busse von CHF 300.00 verurteilt. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nicht- bezahlung wurde auf drei Tage festgesetzt. Weiter wurde die Beschuldigte zu den Verfahrenskosten von insgesamt CHF 1‘770.00 verurteilt (pag. 69 f.). 2. Berufung Gegen dieses Urteil meldete die Beschuldigte, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ form- und fristgerecht die Berufung an (pag. 73). Nach Zustellung der schriftlichen Urteilsbegründung mit Verfügung vom 27. Februar 2017 (pag. 90) reichte die Beschuldigte am 10. März 2017 form- und fristgerecht eine Berufungs- erklärung ein und erklärte, dass sie das Urteil vollumfänglich anfechte (pag. 95 f.). Mit Schreiben vom 22. März 2017 teilte die Generalstaatsanwaltschaft mit, dass sie auf die Teilnahme am oberinstanzlichen Verfahren verzichte (pag. 107). Die Ver- fahrensleitung ordnete mit Verfügung vom 11. April 2017 gestützt auf Art. 406 der Schweizerischen Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 (StPO; SR 312.0) das schriftliche Verfahren an (pag. 113). Mit Eingabe vom 5. Mai 2017 reichte die Be- schuldigte die Berufungsbegründung ein (pag. 118 ff.). 3. Beweisergänzungen Von Amtes wegen wurden oberinstanzlich ein aktueller Strafregisterauszug, ein ak- tueller ADMAS-Bericht des Strassenverkehrsamtes sowie ein Bericht über die ak- tuellen wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschuldigten eingeholt (pag. 98 f.; pag. 104; pag. 105; pag. 108 f.). 4. Anträge der Beschuldigten Rechtsanwalt B.________ stellte und begründete namens der Beschuldigten fol- gende Anträge (pag. 119): 1. Die Beschuldigte A.________ sei freizusprechen vom Vorwurf der einfachen Verkehrsregelver- letzung, angeblich mehrfach begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit und Nichtwahrens der Vorsichtspflicht gegenüber Fussgängern als Führerin eines Personenwagens am 5. Januar 2016 in D.________. 2. Die Verfahrenskosten sind durch den Staat Bern zu tragen. 3. Der Beschuldigten ist für das Verfahren vor dem Regionalgericht Emmental-Oberaargau sowie vor dem Obergericht eine Parteientschädigung auszurichten. 3 5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Die Kammer hat infolge der vollumfänglichen Berufung das gesamte erstinstanzli- che Urteil zu überprüfen, ist aber aufgrund der alleinigen Berufung der Beschuldig- ten an das Verschlechterungsverbot gemäss Art. 391 Abs. 2 StPO gebunden, d.h. sie darf das Urteil nicht zu Ungunsten der beschuldigten Person abändern. Da ausschliesslich eine einfache Verkehrsregelverletzung und damit eine Übertre- tung Gegenstand des Verfahrens bildet (Art. 90 Abs. 1 des Strassenverkehrsgeset- zes [SVG; SR 741.01] i.V.m. Art. 103 des Schweizerischen Strafgesetzbuches [StGB; SR 311.0]), überprüft die Kammer das erstinstanzliche Urteil bloss mit ein- geschränkter Kognition. Es kann nur geltend gemacht werden, das Urteil sei rechtsfehlerhaft oder die Feststellung des Sachverhalts sei offensichtlich unrichtig oder beruhe auf einer Rechtsverletzung. Neue Behauptungen oder Beweise kön- nen nicht vorgebracht werden (Art. 398 Abs. 4 StPO). II. Sachverhalt und Beweiswürdigung 6. Ausgangslage Der Beschuldigten wird mit Strafbefehl vom 1. März 2016 (pag. 34 f.) – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 356 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, sie sei am 5. Januar 2016 um ca. 10:20 Uhr mit ihrem Personenwagen im Schritttempo vom Parkplatz des Spitals in D.________ auf die Zufahrt links abgebogen, wo sie C.________ auf- grund mangelnder Aufmerksamkeit und Nichtwahrens der Vorsichtspflicht gegenü- ber Fussgängern mit der vorderen rechten Wagenseite erfasst habe, wobei er rückwärts auf die Fahrbahn gefallen sei und dadurch eine Rissquetschwunde am Hinterkopf und Schürfungen erlitten habe. 7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Der äussere Sachverhalt und damit der eigentliche Ablauf des Unfalls sind grundsätzlich unbestritten. Es ist unbestritten, dass die Beschuldigte am 5. Januar 2016 um ca. 10:20 Uhr im Schritttempo den Parkplatz des Spitals mit ihrem Perso- nenwagen verlassen wollte und dafür links in die Zufahrtsstrasse einbog. Zur glei- chen Zeit war C.________ zu Fuss im Zufahrtsbereich des Spitals unterwegs. Es kam zwischen dem Personenwagen der Beschuldigten und ihm zu einer Kollision. Er erlitt durch den Zusammenstoss diverse Verletzungen. Die Kollision ereignete sich auf der E.________-strasse im Bereich der Ein- und Ausfahrt vom Parkplatz des Spitals in D.________, wo gemäss Unfallrapport vom 6. Januar 2016 eine Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h gilt. Zum Zeitpunkt der Kollision war der Strassenbelag feucht und das Wetter war bedeckt, jedoch ohne Beeinträchtigung der Sichtverhältnisse. Bestritten ist insbesondere, wo sich C.________ zum Zeitpunkt der Kollision auf- gehalten hat bzw. aus welcher Richtung er zur Unfallstelle gekommen ist. Damit zusammenhängend ist die Kollisionsstelle, soweit möglich, zu bestimmen. Es geht dabei in erster Linie darum, die Frage zu klären, ob ihn die Beschuldigte vor der 4 Kollision gesehen hat oder hätte sehen können und der Unfall dadurch hätte ver- mieden werden können. 8. Beweismittel Als objektive Beweismittel liegen der Kammer neben dem Unfallrapport (pag. 1 ff.) inkl. Fotodokumentation (pag. 13 ff.) auch ein Arztbericht des behandelnden Arztes Dr. med. F.________ (pag. 18 f.) vor. Als subjektive Beweismittel finden sich diver- se Einvernahmen der Beschuldigten (pag. 6; pag. 52 ff.), von C.________ (pag. 8; pag. 56 ff.) sowie der Zeugen G.________ (pag. 10; pag. 59 f.), H.________ (pag. 11; pag. 62 ff.) und I.________ (pag. 11) in den Akten. Die Vorinstanz hat die Aus- sagen ausführlich wiedergegeben, weshalb darauf verwiesen wird (pag. 77 ff., S. 2 ff. der Urteilsbegründung). Soweit sich ergänzende und/oder präzisierende Aus- führungen zu den einzelnen Beweismitteln aufdrängen, erfolgen diese im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen der Kammer. 9. Beurteilung durch die Vorinstanz Zu C.________ führt die Vorinstanz aus, dass der durchgeführte Atemalkoholtest einen Wert von 1,52 Promille ergeben habe. Eine Blutprobe sei jedoch nicht ange- ordnet worden, erfahrungsgemäss könne das Ergebnis der Blutprobe doch noch erheblich vom Resultat des Atemlufttests abweichen. Auch C.________ selber be- streite jedoch nicht, dass er nach einer Feier am Vorabend noch alkoholisiert ge- wesen sei. Immerhin würden auch die Zeugen übereinstimmend beschreiben, dass C.________ zügig marschiert sei, keiner der drei Zeugen habe ein Torkeln, Schwanken oder Stolpern des Fussgängers geschildert. Insofern gelangt die Vorin- stanz in diesem Punkt zum Schluss, dass trotz Alkoholisierung davon auszugehen sei, dass C.________ «einigermassen normal und sicher» zu Fuss unterwegs ge- wesen sei (pag. 82, S. 7 der Urteilsbegründung). Weiter geht die Vorinstanz aufgrund der plausiblen und übereinstimmenden Aus- sagen davon aus, dass die Beschuldigte mit der Situation vorbildlich angepasster, sehr langsamer Geschwindigkeit auf dem Spitalareal unterwegs gewesen sei. Trotzdem sei es ihr aber erstaunlicherweise nicht gelungen, eine Kollision mit ei- nem herannahenden Fussgänger zu vermeiden. Dies werfe zwangsläufig Fragen betreffend ihrer Aufmerksamkeit und / oder Reaktionsfähigkeit auf, dies selbst wenn davon ausgegangen werde, dass C.________ die Fahrbahn der Spitalzufahrt zügig und wohl eher unvermittelt im Bereich der kleinen Treppe betreten habe, worauf die Aussagen der Augenzeugen durchaus schliessen liessen. Von Bedeu- tung in diesem Zusammenhang sei allerdings, dass die Kollision nicht direkt am Fahrbahnrand stattgefunden habe. C.________ sei nicht gerade beim ersten oder zweiten Schritt auf der Fahrbahn vom Wagen der Beschuldigten erfasst wor- den. Zwar lasse sich die Kollisionsstelle – die von der Beschuldigten pflichtwidrig nicht markiert worden sei – auch anhand der Polizeifotos nicht mehr exakt bestim- men; aufgrund der örtlichen Verhältnisse und der Zeugenaussagen lasse sie sich jedoch genügend eingrenzen (pag. 83, S. 8 der Urteilsbegründung). Der Platz bzw. die Zufahrt sei auch übersichtlich und sowohl die Beschuldigte wie die Zeugen würden bestätigen, dass die Sicht an jenem Vormittag nicht beeinträch- 5 tigt gewesen sei. Es habe auch kein weiterer Verkehr auf der Zufahrt geherrscht und es gebe dort neben der kleinen Treppe auch keine hohe Mauer oder eine dich- te, die Übersicht mindernde Hecke oder ähnliches. C.________ könne nicht völlig überraschend hinter einer Mauer, einer dichten Hecke oder einem anderen Auto hervorgetreten sein, so dass die Beschuldigte schlicht keine Möglichkeit mehr ge- habt hätte, zu reagieren. Sie müsste ihn beim Betreten der Fahrbahn und auch bei seinem Weitergehen gesehen haben. Da sie mustergültig Schritttempo gefahren sei, hätte sie den Wagen innert einer bis zwei Sekunden zum Stillstand bringen können. Die Vorinstanz gelangt deshalb zum Schluss, dass die Beschuldigte zwar vorbildlich langsam unterwegs, ihre Aufmerksamkeit aber gleichzeitig ungenügend gewesen sei (pag. 84, S. 9 der Urteilsbegründung). 10. Vorbringen der Beschuldigten Die Verteidigung der Beschuldigten führt anlässlich ihrer Berufungsbegründung vom 5. Mai 2017 (pag. 119 ff.) aus, dass feststehe, dass C.________ morgens mit einem hohen Alkoholpegel von mindestens 1.5 Promille unterwegs gewesen sei. Ob er vor der Kollision von der E.________-strasse her in Richtung Spitalhauptein- gang unterwegs gewesen sei oder vom Spitaleingang in Richtung Bushaltestelle, sei nicht ganz klar. Nach der Version von C.________ sei er auf der rechten Stras- senseite ab Bushaltestelle in Richtung Spitalhaupteingang unterwegs gewesen, um seinen Vater im Spital zu besuchen. Dies könne aufgrund des Unfallortes und des Unfallherganges nicht möglich sein und sei von den Zeugen auch nicht so bestätigt worden. Zudem wäre es eher unlogisch, dass er auf der linken Strassenseite mar- schiert wäre, wenn auf der rechten Seite ein Trottoir angelegt sei, welches direkt an die Bushaltestelle führe. Zudem wäre es der Beschuldigten beim Einbiegen in die Zufahrt sicher aufgefallen, wenn sich jemand auf der Zufahrt in Richtung Spital- haupteingang befunden hätte (pag. 121). Der Verteidiger führt zwei denkbare Varianten an: Die eine sei, dass C.________ von der E.________-strasse her auf dem Fussweg links hinter der Hecke in Rich- tung Haupteingang des Spitals unterwegs gewesen und auf der Höhe der Treppe unvermittelt auf die Zufahrtsstrasse hinausgelaufen und mit dem von der Beschul- digten gelenkten Personenwagen kollidiert sei. Dies sei ein eher unlogisches Ver- halten angesichts der Tatsache, dass das Trottoir direkt ab Bushaltestelle zum Spi- talhaupteingang führe (pag. 121). Oder C.________ sei vom Spitaleingang her auf dem von der E.________-strasse her betrachtet links vom Haupteingang abgehen- den Fussweg in Richtung E.________-strasse unterwegs gewesen und auf der Höhe der Treppe unvermittelt auf die Zufahrtsstrasse hinausmarschiert, um auf die andere Strassenseite zur Bushaltestelle zu gelangen. Angesichts der Tatsache, dass die Beschuldigte festgestellt habe, dass C.________ zum Zeitpunkt der Kolli- sion nicht aus einer Petflasche getrunken habe, sondern aus einem Kaffeebecher, und dieser vom Spitalautomat gestammt habe, sei vermutlich die zweite Variante die Richtige (pag. 122). Zur Kollisionsstelle geht die Verteidigung davon aus, dass C.________ praktisch am rechten Strassenrand vom Fahrzeug erfasst worden sei, mit dem Oberkörper auf die Motorhaube gefallen und von dort auf die Strasse runter gerutscht sei. Wie die Beschuldigte angegeben habe, habe sie das Fahrzeug sofort nach links ge- 6 steuert, als es zur Kollision gekommen sei. Wäre die Kollision angeblich in der Mit- te der Zufahrt erfolgt, hätte sie C.________ praktisch noch überfahren müssen. Ei- ne Kollision mitten auf der Fahrspur hätte zu einem anderen Spurenbild geführt (pag. 126). Schliesslich bringt er vor, dass die Sicht auf den Fussweg für die Beschuldigte ein- geschränkt gewesen sei. Entlang des Fussweges stehe ab der Treppe in Richtung Haupteingang ein ca. zwei Meter hoher Lebhag. In Richtung E.________-strasse seien Bäume und Büsche angepflanzt. Woher C.________ auch gekommen sei; die Sicht für einen Fahrzeuglenker, welcher vom Parkplatz her in die Zufahrt biege, auf den Fussweg hinter der Hecke resp. Lebhag sei nicht gut gewesen (pag. 126 f.). 11. Erwägungen der Kammer Der Sachverhalt ist weitestgehend unbestritten. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, war der Beschuldigte zum Zeitpunkt der Kollision alkoholisiert, wobei der Atemalkoholtest einen Wert von 1,52 Promille er- geben hat. Es kann insoweit auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 82, S. 7 der Urteilsbegründung). Mit Anzeige / Polizeirapport vom 6. Januar 2016 wurde auch C.________ vorge- worfen, als Fussgänger ausserhalb von Fussgängerstreifen den Vortritt gegenüber einem Fahrzeug nicht belassen zu haben, wobei er vom Fahrzeug erfasst und ver- letzt worden sei (pag. 1 ff.). Auch die Vorinstanz erwähnte, dass es auf der Hand liege, dass auch C.________ zu wenig aufmerksam gewesen sei (pag. 84, S. 9 der Urteilsbegründung). Aufgrund seiner Verletzungen (Schädel-/Hirntrauma ersten Grades mit einer Rissquetschwunde und einem Subduralhämatom [Hirnblutung]) sah die Staatsanwaltschaft mit Verfügung vom 1. März 2016 von der Strafverfol- gung ab, da unter den genannten Umständen eine Strafe unangemessen wäre (Nichtanhandnahme gestützt auf Art. 54 StGB; pag. 32 f.). Lediglich die eigentliche Kollisionsstelle und der zurückgelegte Weg von C.________ bzw. sein Standort, als er auf die Strasse trat, sind noch unklar. Ent- gegen der Ansicht der Vorinstanz, wonach der Weg, den C.________ vor der Kolli- sion nahm, für die Beurteilung nicht entscheidend sei, sind nach Ansicht der Kam- mer sowohl die Kollisionsstelle als auch der zurückgelegte Weg für die Beurteilung von Bedeutung, weshalb im Weiteren auf diese beiden Aspekte näher eingegangen wird. Die Kammer hat sich, wie erwähnt, bei der Prüfung des strittigen Sachverhalts auf die Willkürprüfung zu beschränken. Die Kammer greift vorliegend folglich nur ein, wenn die Vorinstanz die Beschuldigte verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche bzw. schlechterdings nicht zu un- terdrückende Zweifel an deren Schuld bestehen. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die von der Vorinstanz vorgenommene Beweiswürdigung willkürlich ist. 11.1 Kollisionsstelle 7 Die Beschuldigte führt in ihrer ersten Aussage gegenüber der Polizei aus, dass sie bereits nach links abgedreht gehabt habe und schon etwas auf der Strasse draus- sen gewesen sei, als sie im rechten Bereich der Windschutzscheibe ein Gesicht wahrgenommen habe (pag. 6). Diese Aussage bestätigt sie anlässlich der Haupt- verhandlung, wonach sie so gut geschaut habe. Sie habe nach rechts und nach links und geradeaus geschaut und sei dann vorsichtig losgefahren und abgebogen und während des Abbiegens habe sie rechts dieses Gesicht wahrgenommen (pag. 52, Z. 35-36; pag. 53, Z. 1-3). Sie habe sich schon im Strassenbereich befunden (pag. 53, Z. 6). Als sie den Mann gesehen habe, habe sie sofort links abgehalten. Aber dies sei schon der Moment gewesen, als er auf der Kühlerhaube gelegen sei. Sie habe den Mann wie gesagt erst im Moment der Kollision wahrgenommen. Da habe sie sofort noch stärker nach links gelenkt (pag. 53, Z. 28-32). Ob sie auf die Bremse gestanden sei, und wenn nicht, weshalb nicht, das wisse sie nicht mehr. Nach ihrer Erinnerung sei sie einfach sofort abgebogen, gegen links, weg von ihm, und der Mann sei dann zu Boden gefallen (pag. 53, Z. 34-35; pag. 54, Z. 1-3). Die Skizze im Unfallprotokoll sei aus ihrer Sicht nicht korrekt. Sie habe die Kurve nicht geschnitten, sei also nicht derart schräg abgebogen, wie dies auf der Skizze einge- zeichnet sei. Vielmehr sei sie länger geradeaus gefahren und dann scharf links ab- gebogen. Nach dem Abbiegen habe sie geradeaus geschaut, als sie dann rechts das Gesicht wahrgenommen habe – und in diesem Moment sei der Mann eben schon rechts in ihr Auto marschiert (pag. 54, 30-35; pag. 55, Z. 1-2). C.________ führte gegenüber der Polizei aus, dass er mit dem Bus gekommen sei, um seinen Vater im Spital zu besuchen. Er sei von der Bushaltestelle in Richtung Haupteingang gelaufen. Er sei am rechten Rand gegangen. Ab diesem Moment könne er sich an nichts mehr erinnern (pag. 8). Anlässlich der Hauptverhandlung führt er aus, dass er sich nicht erklären könne, weshalb die Kollision mitten auf dem Platz stattgefunden haben solle. Bei ihm sei dann einfach schwarz, die Erinnerung setze erst wieder ein, als er auf dem Notfall gelegen sei. Er könne sich den Ort der Kollision nicht erklären. An eine Treppe könne er sich nicht erinnern. Die Polizei habe ihn dies auch gefragt. Er wisse aber nicht, was er dort hätte machen sollen. Er habe daran keine Erinnerung (pag. 57, Z. 14-22). Der Zeuge G.________ sagt aus, dass er gesehen habe, wie ein grauer Perso- nenwagen den Parkplatz habe verlassen wollen. Gleichzeitig habe er beobachten können, wie ein älterer Mann gegenüber, von der dortigen Treppe her auf die Strasse hinausgelaufen sei und zwar zügig und dann gleich mit der rechten vorde- ren Ecke des Personenwagens kollidiert sei (pag. 10). Seine Aussagen bestätigt der Zeuge anlässlich der Hauptverhandlung, wonach es dort eine Treppe gebe, welche auf die Zufahrt münde. Dort sei der Fussgänger hinabgekommen und auf den Platz marschiert. Die Dame im Auto habe dann gebremst, aber das Auto habe den Mann trotzdem erwischt (pag. 59, Z. 18-24). Aus seiner Sicht habe die Kollisi- on auf der rechten Hälfte der Zufahrtsstrasse stattgefunden, nicht ganz rechts, aber sicher rechts von der Mitte, mit Sicht vom Spital gegen die Hauptstrasse (pag. 60, Z. 23-25). Die Zeugin H.________ beobachtete, wie ein grauer Personenwagen im Schritt- tempo aus dem Besucherparkplatz gefahren sei. Der Personenwagen sei in Rich- 8 tung Hauptstrasse abgebogen. Im Bereich des Strassenrandes sei plötzlich ein Mann gestanden. Der Personenwagen sei noch nicht ganz abgebogen als es vorne rechts zur Kollision mit dem Mann gekommen sei (pag. 11). Auch die Zeugin H.________ bestätigt ihre Aussagen anlässlich der Hauptverhandlung und ergänzt, dass sie in der Küche des Spitals am Fenster gestanden sei, als sie den Mann, der später angefahren worden sei, gesehen habe wie er auf der Zufahrt zum Spital marschiert sei. Etwa auf der Höhe der Parkplatzeinfahrt sei es auf der rechten Sei- te zur Kollision gekommen. Das Auto sei vom Parkplatz her gekommen und habe begonnen abzubiegen, und schon sei es zur Kollision gekommen (pag. 62, Z. 21- 27). Die Kollision sei nicht gerade am Rand passiert. Ob es aber gerade in der Mit- te gewesen sei, könne sie nicht mehr sagen. Er sei nicht die Treppe hinunter ge- kommen und dann sei es direkt dort zur Kollision gekommen. Er sei schon einige Schritte auf der Zufahrtsstrasse marschiert (pag. 63, Z. 6-11). Der Zeuge I.________ sei am Ticketautomaten des Besucherparkplatzes gestan- den, als ein grauer Personenwagen rechts an ihm vorbei Richtung Ausfahrt gefah- ren sei. Während ihres Abbiegemanövers nach links, habe er einen Knall gehört. Er habe dann noch das stehende Auto gesehen und vorne rechts sei eine Person ge- legen. Sie sei auf dem Bauch gelegen, mit dem Kopf gegen die Treppe, mit den Beinen gegen das Auto (pag. 11). Der Unfallrapport vom 6. Januar 2016 enthält eine Fotodokumentation. Die konkre- te Unfallstelle ist daraus nicht ersichtlich, da die Unfallstelle bei Eintreffen der Poli- zei bereits geräumt worden war. Die Polizei konnte jedoch im Bereich, wo der Kopf von C.________ auf dem Asphalt zu liegen kam, einen fast Fussball grossen Blut- fleck erkennen und hielt diesen bildlich fest (pag. 9; pag. 13). Auf dem Foto mit dem Blutfleck befindet sich ein Meterstab, der den Blutfleck auf der Höhe von rund 1.80 Metern abbildet. Leider fehlt ein Beschrieb zu den einzelnen Fotos, weshalb nicht mit abschliessender Sicherheit gesagt werden kann, was die 1.80 Meter ge- nau bedeuten. Es deutet zumindest daraufhin, dass der Blutfleck 1.80 Meter vom Bordstein entfernt ist. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz kommt auch die Kammer zum Schluss, dass sich die exakte Kollisionsstelle aus den Aussagen und den objektiven Be- weismitteln nicht rekonstruieren lässt. Von der Beschuldigten und den drei Zeugen wird jedoch übereinstimmend geschildert, dass die Beschuldigte den Parkplatz mit ihrem Personenwagen verlassen hat und bereits das Abbiegemanöver nach links in Richtung Hauptstrasse begonnen hat, als es schliesslich zur Kollision mit C.________ gekommen ist. Die Unfallstelle wurde von der Polizei im Unfallrapport festgehalten (pag. 3). Demnach befindet sich diese zwischen der Ein- bzw. Aus- fahrt zum Parkplatz und der kleinen Treppe gegenüber, aus Sicht des Spitals ge- sehen, eher auf der rechten Strassenhälfte. Die Vorinstanz gelangt nach Würdi- gung der Beweise zum Ergebnis, dass die rechte Wagenfront schätzungsweise nicht näher als zwei bis drei Meter an den Fahrbahnrand auf der Höhe der kleinen Treppe herangereichte. Sowohl der Zeuge G.________ als auch die Zeugin H.________ schildern jedoch übereinstimmend, schlüssig und nachvollziehbar, dass C.________ die Treppe hinunter gelaufen sei und es dann gleich dort zur Kol- lision mit dem Personenwagen der Beschuldigten gekommen sei. Die Zeugin 9 H.________ ergänzt, dass er einige Schritte auf der Strasse gegangen sei. Ob die- se gegangenen Schritte – wie von der Vorinstanz angenommen – zwei bis drei Me- tern entsprechen, kann nicht mit abschliessender Sicherheit festgestellt werden. Bei dieser unklaren Beweislage ist zu Gunsten der Beschuldigten davon auszuge- hen, dass die Kollision in unmittelbarer Nähe der Treppe stattgefunden hat und sich C.________ somit nicht mitten auf der Zufahrtsstrasse befunden haben kann. Dies deckt sich auch mit den Aussagen der Beschuldigten, wonach sie die Kurve nicht geschnitten habe, sondern weiter geradeaus vom Parkplatz gefahren und dann scharf nach links abgebogen sei. Auch das Foto, welches den Blutfleck abbildet, weist darauf hin, dass der Unfall zumindest auf der Zugangsstrasse und nicht etwa auf dem Parkplatz oder dem Trottoir stattgefunden hat. C.________ selbst kann aufgrund seiner Erinnerungslücken keine Aussagen zum eigentlichen Unfallort ma- chen. Die Kammer stellt deshalb auf die übereinstimmenden und damit glaubhaften Aus- sagen der Beschuldigten und der Zeugen ab und geht davon aus, dass sich der Unfall vom Spital her gesehen auf der rechten Strassenhälfte – in unmittelbarer Nähe zur Treppe – zugetragen hat. 11.2 Weg und Standort von C.________ Die Beschuldigte sagte gegenüber der Polizei aus, dass sie den Mann im rechten Bereich der Windschutzscheibe wahrgenommen habe. Sie habe nur noch einen Mann gesehen, der einen Kaffeebecher in der Hand gehalten habe und am Trinken gewesen sei. Den Mann habe sie vorher nicht gesehen, er sei aus dem Nichts ge- kommen (pag. 6). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte die Beschuldigte ihre bei der Polizei gemachten Aussagen und ergänzte, dass sie mit «aus dem Nichts» meine, dass er einfach nicht dort gewesen sei. Sie habe so gut geschaut, sie habe nach rechts und nach links und geradeaus geschaut und sei dann vorsichtig losge- fahren und abgebogen. Während des Abbiegens habe sie rechts dieses Gesicht wahrgenommen. Sie habe gar keine Möglichkeit mehr gehabt, zu reagieren. Sie wisse nicht, woher er gekommen sei. Er sei vorher gar nicht da gewesen. Er müsse also sehr rasch irgendwoher gekommen sein. Sie habe sich ja auch schon im Strassenbereich befunden, sie müsse doch dort nicht damit rechnen, dass ihr ein Fussgänger vors Auto marschiere (pag. 52, Z. 34-36; pag. 53, Z. 1-8). Sie habe den Mann vor der Kollision nicht gesehen (pag. 53, Z. 16). Sie habe ihn im Spital besuchen wollen, doch man habe sie nicht zu ihm gelassen. Anfangs März habe er sie dann angerufen und sie habe ihn gefragt, woran er sich noch erinnern könne. Er habe ihr Folgendes erzählt: Er habe beim Spitaleingang eine Zigarette ausge- drückt und danach wisse er nichts mehr (pag. 54, Z. 17-22). C.________ führte gegenüber der Polizei aus, dass er mit dem Bus gekommen sei, um seinen Vater im Spital zu besuchen. Er sei von der Bushaltestelle in Richtung Haupteingang gelaufen. Er sei am rechten Rand gegangen. Ab diesem Moment könne er sich an nichts mehr erinnern (pag. 8). An der Hauptverhandlung konkreti- siert er seine gemachten Aussagen, indem er angibt, er habe an der Bushaltestelle eine Zigarette geraucht. Nachdem er etwa die Hälfte geraucht habe, sei er Rich- tung Spitaleingang gelaufen. Er sei in Richtung Aschenbecher marschiert, dort ha- be er die Zigarette ausdrücken wollen. Ab diesem Moment habe er nichts mehr 10 gewusst (pag. 56, Z. 13-16 und Z. 23-25). Der Aschenbecher sei auf der linken Sei- te der Einfahrt zum Parkplatz, wenn man also von der Bushaltestelle Richtung Haupteingang marschiere, müsse man die Einfahrt zum Parkplatz überqueren und danach folge etwa nach zwei Metern der Aschenbecher. Er befinde sich somit auf derselben Seite der Hauptzufahrt zum Spital wie die Bushaltestelle (pag. 57, Z. 5- 10). Auf Frage des Verteidigers fügt er schliesslich an, dass er sich nicht erinnern könne, aber nicht wüsste, was er dort auf der anderen Seite zu suchen gehabt hät- te (pag. 57, Z. 29-31). Der Zeuge G.________ sagte gegenüber der Polizei aus, dass er habe beobachten können, wie ein älterer Mann gegenüber, von der dortigen Treppe her auf die Strasse hinaus gelaufen sei und zwar zügig und dann gleich mit der rechten Ecke des Personenwagens kollidiert sei. Er erwähnt weiter, dass der Mann im Bereich der Treppe gewesen sei, als er ihn erblickt habe. Er wisse nicht, ob der Mann die Treppe hinunter gegangen sei (pag. 10). An der Hauptverhandlung führt er zum Standort von C.________ aus, dass sich dieser im Bereich der Treppe auf der rechten Seite befunden habe. Der Fussgänger sei vom kleinen Weglein, das hinter dem Gebüsch durchführe, hergekommen. Es gebe dort dann eine Treppe, welche auf die Zufahrt münde. Dort sei der Fussgänger die Treppe hinab gekommen und sei auf den Platz marschiert (pag. 59, Z. 16-20). Er bestätigt seine Aussagen, wo- nach C.________ zügig unterwegs gewesen sei. Das sei im Bereich dieser kleinen Treppe gewesen (pag. 60, Z. 4-6). C.________ sei einfach von rechts gegen links über die Zufahrt gelaufen und dort, wo er auf die Zufahrt getreten sei, sei gerade die Treppe gewesen, welche an das kleine Weglein anschliesse (pag. 60, Z. 8-10). Wie er die Treppe hinunter gekommen sei, habe er aber eigentlich nicht gesehen (pag. 60, Z. 12-13). Die Strasse sei leer gewesen, als die Dame vom Parkplatz hin- ausgefahren sei. Plötzlich sei der Mann dann vor dem Auto gewesen (pag. 60, Z. 19-21). Anlässlich der polizeilichen Befragung sagte die Zeugin H.________ aus, dass sie nicht sagen könne, woher der Mann gekommen sei. Sie habe das Gefühl, die bei- den hätten sich sehen müssen (pag. 11). An der Hauptverhandlung führte sie aus, dass sie den Mann bereits vor der Kollision wahrgenommen habe. Sie könne aber nicht mehr sicher sagen, ob er auf der Zufahrtsstrasse marschiert sei oder ob er über das kleine Weglein gegangen und danach die Treppe heruntergestiegen sei. Sie habe das Gefühl, dass er auf dem Weglein gegangen sei und danach die Trep- pe hinunter gestiegen und auf die Zufahrtsstrasse marschiert sei, aber hundertpro- zentig sicher sei sie nicht mehr (pag. 62, Z. 29-35). Auf der Strasse sei der Mann dann nicht lange marschiert, bis die Kollision passiert sei (pag. 63, Z. 4-5). Weiter fügt sie auf Frage der Verteidigung hinzu, dass der Mann von der E.________- strasse her gekommen sei und sicher nicht vom Spitaleingang her. Bei der Treppe habe er dann offenbar die Zufahrtsstrasse überqueren wollen. Sie glaube sich zu erinnern, dass er auf dem kleinen Weglein dahergekommen sei, aber sie könne es heute nicht mehr mit Bestimmtheit sagen (pag. 64, Z. 9-13). Zeuge I.________ könne nicht sagen, woher die Person gekommen sei (pag. 11). C.________ sagt entgegen den Aussagen der Beschuldigten und der Zeugen als einziger aus, er sei auf der rechten Seite von der Bushaltestelle herkommend in 11 Richtung Haupteingang gelaufen. Auch wenn C.________ diese Aussagen wider- spruchsfrei wiedergibt und anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sowie präzi- sierte, dass er zum Aschenbecher marschiert sei, lässt sich diese Aussage nicht mit der in Ziffer 11.1 festgehaltenen Kollisionsstelle vereinbaren. Wie festgestellt, liegt die Kollisionsstelle vom Spital her gesehen auf der rechten Strassenhälfte in der Nähe der Treppe. Wäre C.________ tatsächlich von der Bushaltestelle her ge- sehen am rechten Rand auf dem Trottoir in Richtung Haupteingang gelaufen, so hätte er die Einfahrt des Parkplatzes auf diesem Trottoir überqueren müssen. Die Beschuldigte fuhr unbestrittenermassen im Schritttempo vom Parkplatz weg. Wäre C.________ auf dem Trottoir gelaufen, so wäre die Kollisionsstelle dort oder in dessen unmittelbarer Nähe und nicht auf der Zufahrtsstrasse und schon gar nicht auf deren rechten Strassenhälfte gewesen. Er kann bereits aus diesem Grund nicht am rechten Strassenrand von der Bushaltestelle herkommend in Richtung Haupt- eingang gelaufen sein. Zudem geben die Beschuldigte und die Zeugen übereinstimmend wieder, dass sie C.________ im Bereich der kleinen Treppe wahrgenommen hätten. Die Zeugin H.________ ist sich nicht mehr sicher, ob C.________ nun tatsächlich auf dem hin- teren Fussgängerweg bis zur Treppe gelaufen und diese schliesslich herunterge- stiegen sei oder sogar auf der Zufahrtsstrasse selbst in Richtung Haupteingang ge- laufen sei, habe aber das Gefühl, dass er vom Weglein herkommend über die Treppe auf die Zufahrtsstrasse gelaufen sei. Die Beschuldigte selbst gibt konstant an, dass sie C.________ erst im Zeitpunkt der Kollision wahrgenommen habe. Er sei aus dem Nichts da gewesen. Dieser Fussweg ist – wie aus der Fotodokumenta- tion ersichtlich – auch im Winter teilweise durch Büsche und Bäume bedeckt. Sich dahinter befindende Fussgänger sind aus der Perspektive des Parkplatzes schwer erkennbar. Erst die Treppe und ein Abschnitt von rund ein bis zwei Meter davor er- lauben die Sicht auf den Fussweg. Der Zeuge G.________ gibt als einziger diffe- renziert und stimmig wieder, dass C.________ über das Weglein, das hinter dem Gebüsch durchführe, hergekommen sei. Er konnte jedoch das Herabsteigen der Treppe selbst nicht beobachten. Sowohl der Zeuge G.________ als auch die Zeu- gin H.________ führen jedoch aus, dass der Mann plötzlich am Strassenrand bzw. vor dem Auto gestanden ist. Ihre Aussagen sind widerspruchsfrei und deshalb glaubhaft. Sie geben stimmig und nachvollziehbar wieder, wie sie das Geschehene erlebt haben und schildern differenziert, welche Aspekte sie wahrnehmen konnten und welche nicht. Die Kammer stellt auf ihre Aussagen ab. Nach Würdigung sämt- licher Aussagen kann der Vorinstanz nicht gefolgt werden, wenn sie einerseits da- von ausgeht, dass der Weg, den C.________ vor der Kollision nahm, für die Beur- teilung nicht entscheidend ist und schliesslich im Beweisergebnis festhält, dass dieser nicht derart überraschend hinter einer Mauer, einer dichten Hecke oder ei- nem anderen Auto hervorgetreten sei, so dass die Beschuldigte schlicht nicht mehr hätte reagieren können. Weiter führt sie aus: Auch wenn es zutreffen dürfte, dass C.________ die Fahrbahn eher unvermittelt betreten habe und anschliessend zü- gigen Schrittes weitergegangen sei, so hätte ihn die Beschuldigte beim Betreten der Fahrbahn und auch bei seinem Weitergehen sehen müssen. Nach Auffassung der Kammer ist hingegen – zu Gunsten der Beschuldigten – davon auszugehen, dass C.________ unvermittelt und zügig auf die Strasse getreten ist und die Be- 12 schuldigte ihn aufgrund der örtlichen Gegebenheiten nicht sehen konnte und auch nicht hätte sehen müssen. Dass C.________ vom Haupteingang her kommend Richtung Bushaltestelle gelau- fen ist, schliesst die Kammer aus, da hierfür keinerlei Anhaltspunkte bestehen. Ob C.________ nun eine mit Kaffee gefüllte Pet-Flasche oder einen Kaffeebecher da- bei hatte, ist nicht von zentraler Bedeutung. Darüber hinaus wurde weder die Pet- Flasche noch ein Kaffeebecher am Unfallort gefunden. III. Rechtliche Würdigung 12. Beurteilung durch die Vorinstanz Die Vorinstanz macht zunächst allgemeine theoretische Ausführungen zu Art. 3 Abs. 1 der Verkehrsregelverordnung (VRV; SR 741.11) und zu Art. 31 Abs. 1, Art. 33 Abs. 1 und Art. 26 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetz (SVG; SR 741.01) und kommt zum Schluss, dass die Beschuldigte ihrer besonderen Vorsichtspflicht gegenüber dem sich nicht korrekt verhaltenden C.________ wegen Unaufmerk- samkeit nicht nachgekommen sei. Obschon es sich nach Dafürhalten der Vorin- stanz am Unfallort um eine Situation gehandelt habe, in der permanent mit Fuss- gängern gerechnet werden müsse, habe die Beschuldigte auf der Fahrbahn der Zufahrt grundsätzlich Vortritt vor C.________. Gleichzeitig sei sie aber nach Mass- gabe von Art. 26 Abs. 2 SVG verpflichtet gewesen, besondere Vorsicht gegenüber allen Fussgängern walten zu lassen, die – wie es dort eben dauernd vorkomme – ohne Rücksicht auf den motorisierten Verkehr auf der Spitalzufahrt unterwegs sind. Die Beschuldigte habe die spezielle Situation bestens gekannt und sei mit den ört- lichen Gegebenheiten absolut vertraut gewesen. Sie habe sich deshalb der einfa- chen Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht (pag. 86, S. 11 der Urteilsbegrün- dung). 13. Erwägungen der Kammer 13.1 Allgemeine Ausführungen Der Fahrzeuglenker ist gegenüber dem Fussgänger, der die Strasse – wie vorlie- gend – ausserhalb eines Fussgängerstreifens zu überqueren beabsichtigt, grundsätzlich vortrittsberechtigt, auch wenn er ihm gemäss Art. 33 Abs. 1 SVG das Überqueren der Strasse in angemessener Weise zu ermöglichen hat. Dieses Vor- trittsrecht gilt jedoch nicht unbedingt, sondern nur unter dem Vorbehalt von Art. 26 Abs. 2 SVG (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Das Mass der vom Fahrzeugführer verlangten Aufmerksamkeit richtet sich nach den gesamten konkreten Umständen, namentlich der Verkehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehbaren Gefahrenquellen. Ge- setzliche Grundlage der vom Fahrzeuglenker im Strassenverkehr zu beachtenden Sorgfalt bilden die im Strassenverkehrsgesetz und in den dazu gehörenden Ver- ordnungen statuierten Verkehrsregeln. Gemäss der Grundregel von Art. 26 Abs. 1 SVG muss sich jedermann im Verkehr so verhalten, dass er andere in der ord- nungsgemässen Benützung der Strasse weder behindert noch gefährdet. Art. 26 13 SVG wird als sedes materiae des sog. Vertrauensgrundsatzes gesehen, des Grundsatzes also, dass jeder Verkehrsteilnehmer darauf vertrauen darf, dass an- dere Verkehrsteilnehmer sich ordnungsgemäss verhalten, sich also an die Ver- kehrsregeln halten (BSK SVG-FIOLKA, N 16 zu Art. 26; BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Ein Fahrzeuglenker darf sich folglich grundsätzlich darauf verlassen, dass ein erwachsener Fussgänger nicht unvermittelt vom Trottoir auf die Fahrbahn hinaustritt (BGE 89 IV 103 E. 2), und zwar sogar dann, wenn dieser – anders als im vorliegenden Fall – einen Fussgängerstreifen benutzt (BGE 115 II 283 E. 1a). Auch darf er sich im Sinne des Vertrauensgrundsatzes darauf verlassen, dass der Fuss- gänger die Beobachtungs- und Wartepflicht einhält. Mit krass verkehrsregelwidri- gem Verhalten anderer Verkehrsteilnehmer ist nicht zu rechnen (BGE 118 IV 277 E. 5). Solches Vertrauen ist jedoch unter bestimmten in Art. 26 Abs. 2 SVG enumerierten Umständen nicht gerechtfertigt und kann deshalb sorgfaltspflichtwidrig sein. Art. 26 Abs. 2 regelt Fälle, in denen «besondere Vorsicht» geboten ist, begründet also über die allgemeine Pflicht zur Aufmerksamkeit nach Art. 31 Abs. 1 SVG und Art. 3 Abs. 1 VRV hinaus eine Verpflichtung zu besonderer Aufmerksamkeit. In den Fäl- len von Abs. 2 darf nicht wie sonst darauf vertraut werden, dass andere Verkehrs- teilnehmer sich regelkonform verhalten werden. Daraus darf aber noch nicht ge- schlossen werden, dass Unfälle, die mit einem Beteiligten bzw. in einer Situation nach Abs. 2 geschehen, jedenfalls als schuldhaft verursacht gelten müssen, denn auch hier ist der Nachweis eines Verschuldens bzw. der Vermeidbarkeit des Un- falls noch erforderlich (BSK SVG-FIOLKA, N 49 f. zu Art. 26). Dies gilt zunächst, wenn bereits Anzeichen dafür bestehen, dass sich ein Strassenbenützer nicht rich- tig verhalten wird oder wenn ein Fehlverhalten eines anderen Verkehrsteilnehmers auf Grund einer unklaren Verkehrssituation nach der allgemeinen Erfahrung unmit- telbar in die Nähe rückt (BGE 129 IV 282 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Die Rechtspre- chung verlangt «konkrete Anzeichen» bzw. «zuverlässige Anhaltspunkte» für das Fehlverhalten eines Strassenbenützers; eine abstrakte Möglichkeit eines Fehlver- haltens genügt jedenfalls nicht (BGE 118 IV 277 E. 4a mit Hinweisen). Konkrete Anzeichen können z.B. im torkelnden Gang eines möglicherweise betrunkenen Fussgängers bestehen (BSK SVG-FIOLKA, N 78 zu Art. 26). Keine konkreten An- zeichen für ein Fehlverhalten bestehen demgegenüber nach der Rechtsprechung etwa bei einem Fussgänger, der schnellen Schrittes aus einer Nebenstrasse tritt – mit einen unvermittelten Überqueren der Strasse ist nicht zu rechnen (BSK SVG- FIOLKA, N 79 zu Art. 26; BGE 121 IV 286, E. 3). Art. 26 Abs. 2 SVG darf nicht dazu führen, dem Fahrzeuglenker in jedem Fall die Verletzung dieser besonderen Vor- sichtspflicht vorzuwerfen, wenn er mit Angehörigen dieser besonders schutzwürdi- gen Kategorie zusammenstösst. Pflichtvergessen handelt nur, wer unbeirrt zufährt, obgleich für ihn die Altersklasse oder die Gebrechlichkeit der gefährdeten Person rechtzeitig erkennbar war oder gewesen wäre oder wer konkrete Hinweise miss- achtet, welche die nahe Möglichkeit des Auftretens von Kindern, Gebrechlichen oder alten Leuten ankündigten (GIGER, OFK-SVG, N 21 zu Art. 26 mit Hinweisen). Gemäss Art. 31 Abs. 1 SVG muss der Führer sein Fahrzeug überdies ständig so beherrschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Art. 3 Abs. 1 VRV bestimmt, dass der Fahrzeugführer seine Aufmerksamkeit der Strasse und 14 dem Verkehr zuwenden muss. Es darf jedoch nicht in jedem Fall eine schuldhafte Übertretung von Art. 3 Abs. 1 VRV angenommen werden, wenn der Führer etwas übersehen hat, was er an sich hätte sehen können (GIGER, OFK-SVG, N 9 zu Art. 31). Das Mass der Aufmerksamkeit, das vom Fahrzeugführer verlangt wird, richtet sich – wie erwähnt – nach den gesamten Umständen, namentlich der Ver- kehrsdichte, den örtlichen Verhältnissen, der Zeit, der Sicht und den voraussehba- ren Gefahrenquellen. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung gilt für den Fahrzeugführer, der sein Augenmerk im Wesentlichen auf bestimmte Stellen zu richten hat, dass ihm für andere eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden kann (BGE 122 IV 225 E. 2b). Wenn der Fahrzeugführer sein Augenmerk im We- sentlichen auf bestimmt Stellen zu richten hat, kann ihm in Bezug auf andere Stel- len eine geringere Aufmerksamkeit zugebilligt werden (WEISSENBERGER, Kommen- tar zum Strassenverkehrsgesetz, 2015, N 7 zu Art. 31 SVG mit Hinweisen). Die Aufmerksamkeit ist mithin – Art. 26 Abs. 2 SVG vorbehalten – vor allem dorthin zu richten, wo vortrittsberechtigte Strassenbenützer zu erwarten sind (GIGER, OFK- SVG, N 9 zu Art. 31 SVG mit Hinweisen). Als Mindestanforderung wird jedenfalls gelten müssen, dass alles Zumutbare getan werden muss, um eine Kollision mit anderen Verkehrsteilnehmern zu vermeiden, also z.B. Reduktion der Geschwindigkeit, Anhalten, Ausweichen (BSK SVG-Fiolka, N 87 zu Art. 26). 13.2 Subsumtion C.________ überquerte die Zufahrtsstrasse unbestrittenermassen ausserhalb ei- nes Fussgängerstreifens, so dass der Beschwerdeführerin als PW-Lenkerin das Vortrittsrecht zustand (Art. 47 Abs. 5 VRV). Pflichtwidrig unvorsichtig verhielte sie sich darum nach der Rechtsprechung nur, wenn sie trotz erkennbaren Anzeichen für eine Missachtung ihres Vortrittsrechts durch Fussgänger – entgegen Art. 26 Abs. 2 SVG – nicht alles Zumutbare vorkehrte, um einen Unfall zu verhin- dern (BGE 103 IV 107, E. 3a). Bei der vorliegenden Zufahrtsstrasse zum Spital handelt es sich grundsätzlich um eine Örtlichkeit, bei der vermehrt mit gebrechli- chen oder kranken Personen gerechnet werden muss. Nichts desto trotz handelt es sich bei der Zufahrtsstrasse um eine Strasse, welche von Fahrzeugen befahren wird und die – vom Spital aus betrachtet – links mit einem Trottoir und rechts mit einem Fussweg für Fussgänger versehen ist. Es ist nicht abschliessend geklärt, wie sich C.________ verhalten hat, bevor er die Zufahrtsstrasse betreten hat. Aus der Tatsache allein, dass der Fussweg von Fussgängern begangen wird, was die Beschwerdeführerin aber offensichtlich auf- grund der dichten Bepflanzung nicht vollständig sehen konnte, musste sie nicht von einem verkehrsregelwidrigen Verhalten der Fussgänger ausgehen. Denn mit einem unvermittelten Überqueren der Strasse ist nicht zu rechnen. Die konkreten örtlichen Verhältnisse verlangten von der Beschuldigten, dass sie ih- re Hauptaufmerksamkeit primär auf die Fussgänger und Fahrzeuge auf dem Park- platz selbst richtete. Während des Verlassens des Parkplatzes galt ihre Hauptauf- merksamkeit dem unmittelbar vor dem Parkplatz verlaufenden Trottoir und allfälli- gen Fussgängern. Schliesslich hat die Beschuldigte ihre Aufmerksamkeit auf die 15 Zufahrtsstrasse selbst und auf allfällige weitere Verkehrsteilnehmer zu richten. Die Beschuldigte hatte also nicht nur die vor ihr liegende Zufahrtsstrasse, sondern de- ren Einfahrt und das Trottoir im Auge zu behalten. Es ist unbestritten, dass die Be- schuldigte vorbildlich mit Schritttempo unterwegs gewesen ist. Die Sicht- und Witte- rungsverhältnisse waren an diesem Tag gut, so dass es diesbezüglich keine Ein- schränkungen gab. Sie richtete ihren Blick nach rechts, nach links und geradeaus und ist dann vorsichtig losgefahren und abgebogen. Die Beweiswürdigung hat er- geben, dass sie C.________ nicht gesehen hat. Unmittelbar gegenüber vom Park- platz befindet sich die Treppe, welche an den dahinterliegenden Fussgängerweg grenzt. Dieser Weg ist – wie aus der Fotodokumentation ersichtlich – auch im Win- ter teilweise durch Büsche und Bäume bedeckt. Sich dahinter befindende Fuss- gänger sind aus der Perspektive des Parkplatzes grundsätzlich nicht ersichtlich. Erst die Treppe und ein Abschnitt von rund ein bis zwei Metern davor erlauben die Sicht auf den Fussweg. Die Beschuldigte sagte aus, dass sie geradeaus vom Parkplatz weggefahren ist und anschliessend auf der Zufahrtsstrasse scharf nach links abgebogen ist. Während des Abbiegens hat sie rechts das Gesicht von C.________ wahrgenommen. Konkrete Hinweise, die Zweifel an ihrer Darstellung nahelegen würden, bestehen nicht. Indem die Beschuldigte beim Wegfahren vom Parkplatz ihren Blick auch in Fahrtrichtung gerade aus – damit in Richtung der Treppe – richtete, kam sie ihrer Aufmerksamkeitspflicht nach. Dass sie ihre Auf- merksamkeit beim links Abbiegen auf den vor ihr liegenden Strassenverlauf richte- te, ist ihr ebenfalls nicht als Fehler anzulasten. Insbesondere beim Befahren einer Kurve richtet ein vorausschauender Automobilist sein zentrales Augenmerk auf den vor ihm liegenden Strassenabschnitt. Die Beschuldigte und die Zeugen sagen zu- dem übereinstimmend aus, dass C.________ plötzlich auf der Zufahrtsstrasse ge- wesen und zügig marschiert sei. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass sich C.________ zum Zeitpunkt, als die Beschuldigte noch geradeaus fuhr, noch nicht auf der Höhe der Treppe befunden hat und die Beschuldigte ihn deshalb auch nicht hätte sehen können. Dass die Beschwerdeführerin in der Sekunde, während der sie pflichtgemäss ihre Aufmerksamkeit nach vorne auf die Zufahrts- strasse richtete, nicht zugleich sah, dass im gleichen Augenblick C.________ auf ihre Fahrbahn hinaustrat, kann ihr nicht als Fehler angerechnet werden. C.________ ist plötzlich und zügig auf die Zufahrtsstrasse getreten. Dieses Verhal- ten lässt die gebotene Vorsicht klar vermissen. Er war alkoholisiert, offenbar am Kaffeetrinken und hat die Fahrbahn betreten, ohne genügend auf den Verkehr zu achten. Das Verfahren gegen C.________ wurde von der Staatsanwaltschaft ge- stützt auf Art. 54 StGB nicht an die Hand genommen. Auch wenn das Strassenver- kehrsrecht keine Schuldkompensation kennt, waren für die Beschuldigte – soweit sie C.________ überhaupt rechtzeitig hätte sehen können – keine konkreten An- zeichen ersichtlich, dass er sich als Fussgänger derart verkehrsregelwidrig verhal- ten werde. Indem die Beschuldigte ihre Geschwindigkeit anpasste und Schritttempo fuhr, so- wie C.________ unmittelbar auswich, als sie ihn wahrnahm, hat sie alles Zumutba- re getan, um eine Kollision zu vermeiden. Anders zu entscheiden hiesse, dass ei- nem Personenwagenlenker eine vernünftige Fortsetzung seiner Fahrt kaum mehr möglich wäre. Da die unglückliche Kollision mit C.________ nicht auf eine vorwerf- 16 bare Sorgfaltspflichtverletzung der Beschuldigten zurückgeführt werden kann, ist diese von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung freizuspre- chen. IV. Kosten und Entschädigung 14. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Bei einem Freispruch trägt grundsätzlich der Kanton die Verfahrenskosten (Art. 423 Abs. 1 StPO). Die Beschuldigte wird von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverlet- zung freigesprochen, weshalb die Beschuldigte in beiden Instanzen als obsiegend gilt. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘770.00 als auch die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 sind durch den Kanton Bern zu tra- gen (vgl. Art. 24 Bst. a des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]; Richtlinie für die Bemessung der Gerichtsgebühren gemäss Beschluss der Strafabteilungs- konferenz vom 24. Januar 2011). 15. Entschädigungen Wird die beschuldigte Person freigesprochen, so hat sie Anspruch auf Entschädi- gung ihrer Aufwendungen für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte (Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beschuldigte war sowohl vor erster als auch vor oberer Instanz durch Rechts- anwalt B.________ vertreten. Der obsiegenden Beschuldigten ist für das erstin- stanzliche und für das oberinstanzliche Verfahren für ihre Verteidigungskosten – gemäss den von Rechtsanwalt B.________ mit Kostennote vom 5. Mai 2017 (pag. 132) noch für angemessen erachteten Aufwände – eine Entschädigung von CHF 2‘975.75 für das erstinstanzliche und CHF 2‘318.65 für das oberinstanzliche Ver- fahren (je inkl. Auslagen und 8% MwSt) zuzusprechen. 17 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer erkennt: I. A.________ wird freigesprochen von der Anschuldigung der einfachen Verkehrsregelverletzung, angeblich begangen durch mangelnde Aufmerksamkeit als Automobilistin und dadurch Nichtwahren der Vor- sichtspflicht gegenüber einem Fussgänger am 5. Januar 2016 in D.________ z.N. von C.________; unter Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 1‘770.00 durch den Kanton Bern; unter Tragung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 600.00 durch den Kanton Bern; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2‘975.75 für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor erster Instanz; unter Ausrichtung einer Entschädigung an A.________ von CHF 2‘318.65 für die ange- messene Ausübung ihrer Verfahrensrechte vor oberer Instanz. II. Zu eröffnen: - der Beschuldigten/Berufungsführerin, vertreten durch Rechtsanwalt B.________ - der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern Mitzuteilen: - der Vorinstanz Bern, 15. September 2017 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident i.V.: Oberrichter Guéra Die Gerichtsschreiberin: Volknandt 18 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19