32 zug auf die Verhältnismässigkeit der Haft hält die Kammer fest, dass die bisherige Dauer der Untersuchungs- und Sicherheitshaft (375 Tage) gegenwärtig noch nicht in einer zu grossen zeitlichen Nähe zu der oberinstanzlich ausgefällten Freiheitsstrafe von 20 Monaten plus der widerrufenen Freiheitsstrafe von 6 Monaten, d.h. insgesamt 26 Monaten, liegt. Das Belassen des Beschuldigten in Sicherheitshaft ist daher nicht unverhältnismässig. 2. Die beschlagnahmten Drogen und Drogenutensilien werden zur Vernichtung eingezogen (Art. 69 StGB).