Begründung: Es kann grundsätzlich auf den Beschluss des Regionalgerichts Bern- Mittelland vom 20. Dezember 2016 und dessen Berichtigung vom 29. Dezember 2016 verwiesen werden (PEN 16 796). Der dringende Tatverdacht ist aufgrund der oberinstanzlich bestätigten Schuldsprüche erstellt. Ebenso ist beim Beschuldigten Fluchtgefahr im Sinne von Art. 221 Abs. 1 Bst a StPO zu bejahen. Er ist ein abgewiesener Asylbewerber, der in der Schweiz über keine persönlichen Bindungen verfügt. In Be-