nachforderbarer Betrag CHF 557.60 A.________ hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren auf sein Unterliegen entfallende ausgerichtete Entschädigung von CHF 2‘301.55 zurückzuzahlen und Rechtsanwalt B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 557.60, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO). V. Weiter wird verfügt: 1. A.________ verbleibt in Sicherheitshaft.