3. Zu den oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘500.00 im Umfang von 2/3, ausmachend CHF 3‘000.00. Die restlichen Verfahrenskosten von 1/3, ausmachend CHF 1‘500.00, trägt der Kanton Bern. III. 1. Der A.________ mit Urteil des Ministère public, Parquet régional Neuchâtel vom 03.04.2012 für eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten gewährte bedingte Vollzug wird widerrufen. Die Strafe ist zu vollziehen. 2. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in erster Instanz von CHF 300.00 werden A.________ auferlegt. 3. Die Verfahrenskosten für das Widerrufsverfahren in oberer Instanz von CHF 150.00 werden A.________ auferlegt.