30 und in Anwendung der Artikel 40, 47, 49 Abs. 1, 51 StGB 19 Abs. 1 Bst. c und d BetmG 119 Abs. 1 AuG 426 Abs. 1, 428 Abs. 1 und 3 StPO verurteilt: 1. Zu einer Freiheitsstrafe von 20 Monaten. Die Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 375 Tagen (vom 29.07.2016 bis 07.08.2017) wird auf die Freiheitsstrafe angerechnet. 2. Zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten, sich zusammensetzend aus Gebühren und Auslagen, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘090.00.