1. Der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz, begangen durch Konsum von Kokain, mehrfach begangen in der Zeit zwischen dem 18.05.2016 bis am 29.07.2016 in Bern, Neuenburg und evtl. anderswo; 2. der Hinderung einer Amtshandlung, begangen am 29.07.2016 in Bern; und in Anwendung der Artikel 34, 47, 106, 286 StGB 19a Ziff. 1 BetmG verurteilt wurde: 1. Zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00, ausmachend total CHF 900.00. 2. Zu einer Übertretungsbusse von CHF 200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 2 Tage festgesetzt. II. A.________ wird schuldig erklärt: