b des Verfahrenskostendekrets [VKD; BSG 161.12]), im Umfang von zwei Dritteln, ausmachend CHF 3‘000.00, vom Beschuldigten zu tragen. Im Umfang von einem Drittel, ausmachend CHF 1‘500.00, gehen die oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu Lasten des Kantons Bern.