Die Tragung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten durch den Beschuldigten, insgesamt bestimmt auf CHF 13‘090.00, wird in Anwendung von Art. 426 Abs. 1 StPO bestätigt. Vor oberer Instanz unterliegt er mit seinen Anträgen auf Freispruch. Die Generalstaatsanwaltschaft unterliegt hingegen mit ihren Anträgen auf eine andere rechtliche Qualifikation und eine höhere Strafe ebenfalls. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 4‘500.00 (Art. 5 i.V.m. Art. 24 Abs. 1 Bst. b des Verfahrenskostendekrets [VKD;