Die Vorstrafe vom 3. April 2012 betrifft namentlich Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Hinderung einer Amtshandlung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen. In der Zwischenzeit verbüsste der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von 40 Monaten wegen gleich gelagerten Delikten, nämlich Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, Geldwäscherei und Missachtung der Ein- oder Ausgrenzung. Kurz vor den vorliegend zu beurteilenden Delikten, wurde er aus dem Strafvollzug entlassen.