19. Subsumtion Der Beschuldigte weist mit der Verurteilung vom 3. April 2012 durch den Ministère public/Parquet régional Neuchâtel eine bedingt ausgesprochene Vorstrafe von sechs Monaten Freiheitsstrafe auf. Über die Frage des Widerrufs ist im vorliegenden Verfahren zu entscheiden, da der Beschuldigte während der bis zum 3. Oktober 2016 laufenden Probezeit ein Vergehen begangen hat, welches vorliegend beurteilt wurde. Die Vorstrafe vom 3. April 2012 betrifft namentlich Verbrechen und Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz, die Hinderung einer Amtshandlung sowie Ungehorsam gegen amtliche Verfügungen.