18. Voraussetzungen Für die Voraussetzungen des Widerrufs kann auf Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (pag. 279 f.). Ergänzend dazu ist auszuführen, dass bei der Frage des Widerrufs gemäss Bundesgericht in die Beurteilung der Bewährungsaussichten im Falle des Widerrufs des bedingten Strafvollzugs einer Freiheitsstrafe im Rahmen der Gesamtwürdigung auch miteinzubeziehen ist, ob die neue Strafe bedingt oder unbedingt ausgesprochen wird. Das kann zum Schluss kommen, dass vom Widerruf des bedingten Vollzugs für die frühere Strafe abgesehen werden kann, wenn die neue Strafe vollzogen wird.