17. Strafzumessung für die weiteren Delikte Für die Hinderung einer Amtshandlung ist gemäss Art. 286 StGB eine Geldstrafe auszusprechen. Da der Beschuldigte die Berufung gegen diesen erstinstanzlichen Schuldspruch zurückgezogen und die dafür ausgesprochene Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu CHF 30.00 nicht beanstandet hat, ist diese Strafe bereits rechts- 26 kräftig (siehe oben Ziff. I.4.). Dasselbe gilt für die Übertretungsbusse von CHF 200.00 für die Widerhandlung gegen Art. 19a Ziff. 1 BetmG (Konsum). V. Widerruf