16. Unbedingter Vollzug Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zum bedingten/teilbedingten Vollzug kann verwiesen werden (pag. 278 f.). Angesichts der Unbelehrbarkeit des Beschuldigten, seinen zahlreichen, erst kurz zurückliegenden Vorstrafen und der Entlassung aus dem Strafvollzug vor der erneuten Delinquenz fallen ein bedingter oder teilbedingter Vollzug nach Art. 42 f. StGB ausser Betracht. Die Freiheitsstrafe von 20 Monaten ist unbedingt auszusprechen.