Drittel, 6B_954/2009 vom 14. Januar 2010 E. 2: Straferhöhung um die Hälfte). Aufgrund der Täterkomponenten ist die Strafe somit um 210 Strafeinheiten auf total 600 Strafeinheiten Freiheitsstrafe, entsprechend 20 Monaten Freiheitsstrafe, zu erhöhen. Die vom Beschuldigten ausgestandene Untersuchungs- und Sicherheitshaft seit dem 29. Juli 2016 ist in Anwendung vom Art. 51 StGB vollumfänglich an die Freiheitsstrafe anzurechnen.