Die Vorinstanz hat eine Erhöhung aufgrund der Täterkomponenten um 210 Strafeinheiten vorgenommen, was gemessen an der von ihr aufgrund der objektiven und subjektiven Tatkomponenten als angemessen erachteten Strafe von 390 Strafeinheiten in etwa der Hälfte entspricht. Diese Straferhöhung liegt innerhalb des Rahmens, welchen auch die Kammer vorliegend als angemessen erachtet und welcher vom Bundesgericht in Fällen, in welchen es sich um einen unbelehrbaren Wiederholungstäter handelt, geschützt wird (vgl. z.B. Urteil 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.5: Straferhöhung um einen