Gemäss Führungsbericht des Regionalgefängnisses Burgdorf hat sich der Beschuldigte wegen seiner Verlegung von Bern nach Burgdorf den Anweisungen des Personals widersetzt und eine Disziplinarverfügung erhalten. Das Verhalten in den ersten Wochen in Burgdorf sei unangepasst gewesen. Der Beschuldigte habe gar wegen eines Angriffs auf die körperliche Integrität eines Miteingewiesenen sanktioniert werden müssen (pag. 377 f.). Das fällt ebenfalls straferhöhend ins Gewicht. Die Strafempfindlichkeit hat die Vorinstanz als neutral gewichtet.