Weder bedingte noch unbedingte Strafen – sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen – haben hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten irgendeine Wirkung gezeitigt. Vielmehr hat er fünf Vorstrafen seit seinem 20. Lebensjahr aufzuweisen, obwohl er erst 25 Jahre alt ist. Zum Verhalten des Beschuldigten nach der Straftat und im Strafverfahren ist zu bemerken, dass er in Untersuchungs- und Sicherheitshaft wiederholt kein korrektes Verhalten an den Tag legte. Im Führungsbericht vom 18. November 2016 schildert