Der Beschuldigte hat aus den Vorstrafen und dem anschliessenden Strafvollzug nichts gelernt, sondern er muss als geradezu einsichtsresistent und gleichgültig gegenüber den Schweizerischen Rechtsnormen bezeichnet werden. Wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde er bereits fünfmal bestraft, wovon dreimal wegen Übertretungen, sowie dreimal wegen Vergehen und zweimal wegen Verbrechen. Wegen Missachtung der Ausgrenzung wurde er bereits dreimal bestraft. Weder bedingte noch unbedingte Strafen – sowohl Geld- als auch Freiheitsstrafen – haben hinsichtlich des Verhaltens des Beschuldigten irgendeine Wirkung gezeitigt.