14. Täterkomponenten Zu den Täterkomponenten und zum Verhalten während des Strafverfahrens kann vorab auf die vorinstanzlichen Ausführungen verwiesen werden (pag. 277). Die mehrfachen und einschlägigen Vorstrafen des Beschuldigten sowie seine Delinquenz kurze Zeit nach der Entlassung, welche am 18. Mai 2016 stattfand, wirken sich in starkem Mass straferhöhend aus. Der Beschuldigte hat aus den Vorstrafen und dem anschliessenden Strafvollzug nichts gelernt, sondern er muss als geradezu einsichtsresistent und gleichgültig gegenüber den Schweizerischen Rechtsnormen bezeichnet werden.