Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt, was sich straferhöhend auswirkt. Nachdem sich der objektive und subjektive Unrechtsgehalt im einmaligen vorsätzlichen Betreten des Kantons Bern erschöpft, bleibt es insgesamt bei einem geringen Tatverschulden. Die Richtlinien für die Strafzumessung des Verbands Bernischer Richterinnen und Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte (VBRS-Richtlinien) schlagen eine Strafhöhe von 25 bis 60 Strafeinheiten vor (S. 30). In Anbetracht der Umstände erscheint eine Strafe von 40 Strafeinheiten dem Tatverschulden als angemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips nach Art.