An dieser Stelle werden die einschlägigen Vorstrafen nicht berücksichtigt, sondern erst bei den Täterkomponenten. Dass der Beschuldigte den Kanton Bern betreten hat, um Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu begehen, darf ebenfalls nicht doppelt verwertet werden. Dieser Umstand wurde bei der Strafzumessung betreffend die Widerhandlung gegen das BetmG bereits berücksichtigt. Die Schwere der Verletzung des Rechtsgutes ist gering und ist im unteren Bereich des Strafrahmens anzusiedeln. Der Beschuldigte hat direktvorsätzlich gehandelt, was sich straferhöhend auswirkt.