13. Asperation mit Strafe für die Widerhandlung gegen das AuG Der Strafrahmen nach Art. 119 Abs. 1 AuG liegt bei Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Zur objektiven Tatschwere ist festzuhalten, dass der Beschuldigte gemäss Anklage die Ausgrenzung aus dem Kanton Bern an einem Tag, dem 29. Juli 2016, missachtet hat. Es ist sodann das Doppelverwertungsverbot zu beachten. An dieser Stelle werden die einschlägigen Vorstrafen nicht berücksichtigt, sondern erst bei den Täterkomponenten.