Dies obwohl er im Vollzug das entsprechende Beziehungsnetz nicht mehr hatte. Das zeugt von erheblicher krimineller Energie. Insgesamt liegt das Verschulden an der Grenze zum mittleren Drittel des Strafrahmens. Die relevante reine Drogenmenge liegt hier, wie gesagt, ganz nahe an der Grenze zum qualifizierten Fall, bei welchem gemäss Art. 19 Abs. 2 BetmG eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr auszusprechen ist. Aufgrund der objektiven Tatkomponenten erscheint eine Strafe von 360 Strafeinheiten angemessen. Die subjektiven Tatkomponenten hat die Vorinstanz zutreffend dargelegt (pag. 275), weshalb darauf verwiesen werden kann.