12.2 Tatkomponenten Den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend das objektive Tatverschulden ist gross-mehrheitlich zuzustimmen (vgl. pag. 275). Die Schwere der Verletzung bzw. Gefährdung des betroffenen Rechtsguts ist aufgrund der Menge des Kokains, welche geringfügig unterhalb des qualifizierten Falls liegt, als an der Grenze zum mittleren Bereich zu bezeichnen. Bei der Verwerflichkeit des Handelns ist zu bemerken, dass der Beschuldigte trotz vorhergehenden längeren Strafvollzugs sehr rasch wieder an erhebliche Drogenmengen kam. Dies obwohl er im Vollzug das entsprechende Beziehungsnetz nicht mehr hatte.