Andere Strafen wären wirkungslos, da sich der Beschuldigte bisher selbst von vollziehbaren Geld- und Freiheitsstrafen nicht hat beeindrucken lassen. Die Strafart Geldstrafe fällt beim Beschuldigten überdies aufgrund seiner Mittellosigkeit und – wie noch zu zeigen sein wird – der Strafhöhe nicht in Betracht. Gemeinnützige Arbeit ist aufgrund des Aufenthaltsstatus des Beschuldigten als abgewiesener Asylbewerber per se ausgeschlossen (BGE 134 IV 97 E. 6.3.3.4 S. 110). 12.2 Tatkomponenten Den vorinstanzlichen Ausführungen betreffend das objektive Tatverschulden ist gross-mehrheitlich zuzustimmen (vgl. pag.