Die Ausführungen der Vorinstanz zur Wahl der Freiheitsstrafe als Strafart sind zutreffend. Nachdem der Beschuldigte am 18. Mai 2016, d.h. bloss kurze Zeit vor den hier zu beurteilenden Delikten (Deliktszeitraum Juni 2016 bis 29. Juli 2016) aus dem Strafvollzug entlassen wurde, steht für sämtliche Straftaten ausschliesslich die Strafart der Freiheitsstrafe zur Diskussion. Andere Strafen wären wirkungslos, da sich der Beschuldigte bisher selbst von vollziehbaren Geld- und Freiheitsstrafen nicht hat beeindrucken lassen.