12. Einsatzstrafe für die Widerhandlung gegen das BetmG 12.1 Strafrahmen und Strafart Art. 19 Abs. 1 BetmG sieht eine Bestrafung mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Der abstrakte Strafrahmen entspricht dem Strafrahmen im vorliegenden Fall, da keine aussergewöhnlichen Umstände vorliegen, die es rechtfertigen, den ordentlichen Strafrahmen zu verlassen. Die Ausführungen der Vorinstanz zur Wahl der Freiheitsstrafe als Strafart sind zutreffend.