Schwerste Tat ist diejenige, welche unter dem mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300, 304). Aufgrund des abstrakten Strafrahmes ist vom Tatbestand der Widerhandlungen gegen das BetmG im Sinne von Art. 19 Abs. 1 BetmG als schwerste Tat auszugehen.