23 massgeblichen Gesichtspunkte Berücksichtigung fanden und wie sie gewichtet wurden. Insgesamt müssen seine Erwägungen die ausgefällte Strafe rechtfertigen, d.h. das Strafmass muss als plausibel erscheinen (vgl. BGE 134 IV 17 E. 2.1). Bei Bildung einer Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB ist vorab die Einsatzstrafe für die schwersten Straftat innerhalb des Strafrahmens festzusetzen. Schwerste Tat ist diejenige, welche unter dem mit der höchsten Strafe bedrohten Tatbestand fällt (BGE 116 IV 300, 304).