11. Allgemeines Auf die Ausführungen der Vorinstanz zu den Grundsätzen der Strafzumessung sowie zu den Strafschärfungs- und Strafmilderungsgründen kann verwiesen werden (vgl. pag. 273 ff.). Hinzuzufügen bleibt, dass sich der ordentliche Strafrahmen durch Strafschärfungs- oder Strafmilderungsgründe, namentlich auch durch die Anwendung des Asperationsprinzips, nicht automatisch erweitert. Der ordentliche Rahmen ist nur zu verlassen, wenn aussergewöhnliche Umstände vorliegen und die für die betreffende Tat angedrohte Strafe im konkreten Fall zu hart bzw. zu milde erscheint (BGE 136 IV 55 E. 5.8). Das Gericht hat gemäss Art.