10. Widerhandlung gegen das Ausländergesetz Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den rechtlichen Grundlagen betreffend die Widerhandlungen gegen das Ausländergesetz durch Missachtung einer Ausgrenzung (Art. 119 Abs. 1 AuG) kann vollumfänglich verwiesen werden (pag. 271 f.). Die Subsumtion der Vorinstanz erweist sich als korrekt und ist in keiner Weise zu beanstanden. Demzufolge ist der Beschuldigte schuldig zu erklären, der Widerhandlung gegen das Ausländergesetz durch Missachtung der Ausgrenzung vom Gebiet des Kantons Bern, begangen am 29. Juli 2016 in Bern. IV. Strafzumessung