22 BetmG. Die Kammer bleibt aus diesen Gründen bei der bisherigen bernischen Praxis und stellt auf die Kokainbase ab. Die vorinstanzliche rechtliche Würdigung, welche zur Frage der vom Beschuldigten umgesetzten Menge Drogen von der Kokainbase ausgeht, ist somit nicht zu beanstanden. 9.4 Fazit Der Beschuldigte ist schuldig zu erklären der Widerhandlungen gegen das BetmG, begangen in Bern, durch Veräusserung von mindestens 4 Gramm Kokaingemisch zu CHF 400.00 an C.