Die Kammer sieht keine Anhaltspunkte, wonach die intravenöse Applikation, welche klar nur mit dem Hydrochlorid möglich ist, gefährlicher wäre, als das Rauchen der Base, wobei der Beschuldigte dies ausdrücklich als Konsumart für das bei ihm aufgefundene Kokain nannte. Zudem wird in der Lehre teilweise kritisiert, das bereits relativ geringe Betäubungsmittelmengen zur Annahme einer qualifizierten Widerhandlung und zu drastischen Strafen führen; mithin die Grenzwerte zu tief lägen (PETER ALBRECHT, Die Strafbestimmungen des Betäubungsmittelgesetzes, [Art. 19-28/BetmG], 2016, N. 217; FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, a.a.O., N. 179 zu Art. 19 BetmG).