119 IV 180 E. 2b S. 184 spricht von «Injektion»), müsste man sowohl bei Heroin als auch bei Kokain von Hydrochlorid ausgehen. Dies rechtfertigt sich aber gerade im vorliegenden Fall nicht, zumal es um Kokain ging, welches nach Angaben des Beschuldigten (pag. 104 Z. 187) zum Rauchen und somit zum Konsum der Basenform bestimmt war. Die Argumentation der Generalstaatsanwaltschaft, bei beiden Stoffen – Heroin und Kokain – auf den Hydrochloridwert abzustellen, überzeugt im vorliegenden Fall auch aus nachfolgendem Grund nicht. Wie bereits ausgeführt, ist die Kokainbase ein Zwischenprodukt des Kokainhydrochlorids, d.h. ein Bestandteil, der auch wieder herausgelöst werden kann.