Nach den Ausführungen der SGRM in ihren oben dargelegten Empfehlungen vom 21. März 2014 ist der reine Stoff beim Heroin grundsätzlich die Base und beim Kokain das Hydrochlorid. Wollte man entsprechend BGE 119 IV 180 für die Frage des mengenmässig qualifizierten Falls auf den «reinen Stoff» abstellen, müsste aus chemischer Sicht, beim Heroin vom Basenwert und beim Kokain vom Hydrochloridwert ausgegangen werden. Dies stünde aber bezüglich Heroin in Widerspruch zur in BGE 109 IV 143 begründeten konstanten bundesgerichtlichen Praxis. Sofern man bei der Frage, welcher Stoff für die Bestimmung der reinen Drogenmenge massgebend ist, auf die Konsumform der «Injektion» abstellen wollte (BGE