20 in BGE 109 IV 143 bei der Gefährlichkeit von Drogen von der täglichen intravenösen Applikation, d.h. vom Spritzen. Nur das Kokainhydrochlorid sei wasserlöslich und könne gespritzt oder geschnupft werden. Die Kokainbase hingegen (sog. Crack oder Freebase) werde geraucht. Sowohl die Rechtsprechung des Bundesgerichts als auch die übliche Form des Kokains würden also für eine Angabe in Hydrochloridform sprechen. Es sei von dieser Menge auszugehen (pag.