von der SRGM empfohlen, bei der Base zu bleiben. Es bestehe keine Veranlassung, von dieser konstanten Praxis abzuweichen (pag. 268 f.). Die Generalstaatsanwaltschaft brachte dagegen im Rahmen ihrer Anschlussberufung vor, bisher sei im Kanton Bern beim Kokain ohne stichhaltige Begründung auf den Basenwert abgestellt worden. Die Vorinstanz verweise auf das Kreisschreiben der Strafkammern des Obergerichts vom 15. Dezember 2004 und ein Schreiben des IRM Bern vom 23. Juni 2008. Letzteres begründe aber nicht, weshalb beim Kokain auf die Base abgestellt werde.