Dieser Grundsatz sei vom IRM Bern mit einem Schreiben an den damaligen Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 23. Juni 2008 bestätigt worden. Die Schweizerische Gesellschaft für Rechtsmedizin (SGRM) habe dann mit Schreiben vom 21. März 2014 empfohlen, die Wirkstoffgehalte in einer einheitlichen Weise in der salzfreien Form (Anmerkung des Gerichts: also sowohl beim Heroin als auch beim Kokain als Base) anzugeben, damit die Resultate der einzelnen Laboratorien einfach und korrekt miteinander verglichen werden können.