Zum Reinheitsgrad der Betäubungsmittel Die Vorinstanz führte aus, bis heute sei sie zur Berechnung der reinen Drogenmenge bei Heroin vom Hydrochlorid und beim Kokain von der Base ausgegangen. Dies stützte sie insbesondere auf das Kreisschreiben der Strafkammern des Obergerichts des Kantons Bern zu Art. 101 f. alt StrV vom 15. Dezember 2004, wonach beim Kokain ein mengenmässig qualifizierter Fall ab einer Menge von mindestens 18 Gramm reiner Kokainbase vorliege. Dieser Grundsatz sei vom IRM Bern mit einem Schreiben an den damaligen Gerichtskreis VIII Bern-Laupen vom 23. Juni 2008 bestätigt worden.