19 problematische Applikationsformen oder Mischkonsum, sollen in Erwägung gezogen werden (BBl 2006 8612). Auch nach Änderung des Gesetzes ist jedoch die Menge weiterhin ein zentrales Kriterium, das zur Anwendung von Art. 19 Abs. 1 Bst. a BetmG führt. Die einzig objektive Voraussetzung besteht darin, dass die Widerhandlung geeignet sein muss, die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr zu bringen (FINGERHUTH/SCHLEGEL/JUCKER, BetmG-Kommentar, 3. Aufl. 2016, N. 176 zu Art. 19 BetmG).