19 Abs. 1 BetmG begangen hat) mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann. Im Unterschied zum alten Recht soll nicht mehr allein die Menge als Kriterium für die stoffinhärente Gesundheitsgefährdung herangezogen werden, sondern auch andere Risiken, wie die Gefahr der Überdosierung,