a BetmG sei erfüllt. Die Vorinstanz ging hingegen von einer reinen Drogenmenge von 16.66 Gramm Kokainbase aus und verneinte eine qualifizierte Widerhandlung. 9.2 Grundlagen zur mengenmässig qualifizierten Widerhandlung gegen das BetmG Nach Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG wird der Täter (der eine Tat nach Art. 19 Abs. 1 BetmG begangen hat) mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, womit eine Geldstrafe verbunden werden kann, wenn er weiss oder annehmen muss, dass die Widerhandlung mittelbar oder unmittelbar die Gesundheit vieler Menschen in Gefahr bringen kann.