zu verweisen. Die Kammer geht vorliegend ebenfalls von einer natürlichen Handlungseinheit aus, so dass die veräusserten oder zu veräussernden Drogenmengen zusammenzuzählen sind. In rechtlicher Hinsicht ist strittig und zu prüfen, ob ein im Sinne von Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG mengenmässig qualifizierter Fall und somit eine qualifizierte Widerhandlung gegen das BetmG vorliegt. Die Generalstaatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass auf die reine Drogenmenge von 18.54 Gramm Kokainhydrochlorid abzustellen ist. Art. 19 Abs. 2 Bst. a BetmG sei erfüllt.