8.3 Beweiswürdigung der Kammer Auf die vorinstanzlichen Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Der Beschuldigte wusste spätestens mit Eröffnung des obergerichtlichen Urteils (SK 14 117) am 19. September 2014, dass er seit dem 22. Februar 2012 über eine Ausgrenzung aus dem Kanton Bern verfügt. Er war bei diesem Urteil amtlich verteidigt. Die amtliche Verteidigung war für die verständliche Mitteilung des Urteils an den Beschuldigten besorgt. Das Vorbringen von Rechtsanwalt B.________, der Beschuldigte habe die auf Deutsch verfasste Ausgrenzungsverfügung nicht verstanden, verfängt daher nicht.