8.2 Aussagen des Beschuldigten Auf die vorinstanzlichen Ausführungen zu den Aussagen von des Beschuldigten kann verwiesen werden (pag. 266 ff.): Anlässlich der Hafteröffnung am 30.07.2016, gab der Beschuldigte zu Protokoll, dass er nichts wisse von einer Ausgrenzungsverfügung. Das habe man ihm nie gesagt. Er sei vor seinem Gefängnisaufenthalt immer in Bern gewesen (p. 106, Z. 281 ff.). In der Schlusseinvernahme bei der Staatsanwältin am 31.08.2016 hat er sodann zugegeben, die Ausgrenzungsverfügung für den Kanton Bern Missachtet zu haben (p. 120, Z. 384).